28.02.2024 / komba gewerkschaft nrw

Personal- und Betriebsräte-Info - 02/2024

© stux / pixabay.com
© stux / pixabay.com

Wann Resturlaub verfällt – und wann nicht

Der Jahresurlaub ist grundsätzlich im jeweiligen Kalenderjahr zu nehmen. Wird er das nicht, kann der Resturlaub mit Ablauf des Jahres verfallen. Die Regelung im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) lässt eine Übertragung des Resturlaubs ins neue Jahr nur unter besonderen Voraussetzungen zu. Spätestens seit dem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20.12.2022 steht jedoch fest: Das gilt nur, wenn der*die Arbeitgebende rechtzeitig über den Resturlaub und einen drohenden Urlaubsverfall informiert hat.

Mehr erfahren: Die Mitgliederinformationen u.a. zu den Themen Allgemeine Verwaltung, Beamten- und Tarifrecht, Feuerwehr und Rettungsdienst, Schwerbehindertenrecht, Personal- und Betriebsrat sowie Gesundheit und Pflege, Erziehung und Ver- und Entsorgung stehen nur unseren Mitgliedern zur Verfügung.

Noch kein komba-Mitglied? Hier geht´s lang: zum Mitgliedsantrag!

Pauline Gondesen · gondesen@komba.de · 0221 – 912 852 74
komba gewerkschaft nrw · Norbertstraße 3 · 50670 Köln · www.komba-nrw.de

 

Nach oben
Kontakt

komba Ortsverband Witten

Vorsitzender Guido Brüggemann
Holzstr. 21
58453 Witten
Tel.: 0151 20142104

Stellv. Vorsitzender Rolf Vester
Hellweg 10
58455 Witten
Tel.: 0163 1571453

E-Mail: info(at)komba-witten.de

Nach oben
Mitglied werden

Mitglied werden

Nach oben
Elf gute Gründe für eine Mitgliedschaft

Elf gute Gründe für eine Mitgliedschaft in der komba gewerkschaft

Nach oben